Muss ich meine Behinderung erwähnen?
Grundsätzlich musst du die Behinderung nicht erwähnen, solange sie keine Einschränkung für die Ausübung deiner Tätigkeiten darstellt.
Grundsätzlich musst du die Behinderung nicht erwähnen, solange sie keine Einschränkung für die Ausübung deiner Tätigkeiten darstellt.
Solltest du dich jedoch wohler fühlen oder diese Information für relevant halten, kannst du ganz offen mit deiner Behinderung umgehen. Diese Offenheit kann bei manchen potenziellen Arbeitgebern einen positiven Eindruck hinterlassen.
Solltest du durch die Behinderung für die Stelle relevante Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausüben können, bist du dazu verpflichtet, darauf bereits im Bewerbungsprozess hinzuweisen. In manchen Fällen ist es durchaus empfehlenswert, deine Behinderung zu erwähnen. Dies gilt zum Beispiel, falls in der Stellenausschreibung bereits ein eigener Absatz zu Bewerber*innen mit Behinderung vorhanden ist.
Ein weiterer Grund kann sein, dass durch die Erwähnung die Bereitstellung von barrierefreien Räumlichkeiten gewährleistet werden kann oder sich Personalverantwortliche mit dem Wissen besser auf das anstehende Vorstellungsgespräch vorbereiten können.
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Grundsätzlich gibt es im Aufbau und Inhalt keine Abweichungen zu einer Bewerbung, in der du nicht auf eine vorhandene Behinderung hinweist.
In den meisten Fällen werden in der Stellenausschreibung vollständige Bewerbungsunterlagen verlangt. Diese Unterlagen sollen deinem potenziellen Arbeitgeber deinen Werdegang, deine Qualifikationen und deine Motivation für die zu besetzende Stelle darlegen und bestehen demnach aus:
einem Anschreiben
gefolgt von einem optionalen Deckblatt
einem Lebenslauf
und einem optionalen Motivationsschreiben.
Du verfasst ein professionelles Anschreiben, welches aus einer Einleitung, einem Hauptteil mit deinen fachlichen und sozialen Kompetenzen (Hard Skills und Soft Skills) und einem Schlussteil besteht. Wenn du deine Behinderung im Anschreiben erwähnst, dann solltest du dies in 1-2 Sätzen tun und den Fokus nicht zu sehr darauf legen. Wichtig ist zudem, dass du nicht negativ darüber sprichst, sondern mögliche Stärken betonst, die du aufgrund deiner Behinderung erlernt hast. Dabei kannst du zudem betonen, dass die Behinderung keinen negativen Einfluss auf deinen bisherigen Berufsweg und deine Motivation hat. Bezüglich der Platzierung des Hinweises gibt es keine Vorschrift, sodass du diesen sowohl in der Einleitung als auch im Haupt- oder Schlussteil unterbringen kannst.
Folgende Beispielformulierungen kannst du als Orientierung für deine Bewerbung heranziehen:
„Meine eingeschränkte Mobilität als Rollstuhlfahrerin hat in meinem bisherigen Berufsalltag nie ein Hindernis dargestellt. Die Herausforderungen in meiner Position Leiterin eines 15-köpfigen Projektteams konnte ich problemlos bewältigen.“
„Wie Sie meinen persönlichen Daten entnehmen können gelte ich offiziell als schwerbehindert. Dies stand jedoch bisher nie in Konflikt mit meiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsmotivation. Dies wird Ihnen auch mein ehemaliger Arbeitgeber, Herr Muster von der Beispiel GmbH bestätigen, welcher gern für Ihre Rückfragen zur Verfügung steht.“
„Bei einem Blick in meinen Lebenslauf ist Ihnen sicherlich meine berufliche Neuorientierung vor 3 Jahren aufgefallen. Aufgrund eines Unfalls und meiner daraus resultierenden Schwerbehinderung war es mir nicht mehr möglich meine Arbeit als Kfz-Mechatroniker auszuüben. Bei meiner Arbeit als Bürokaufmann schränkt mich meine Behinderung jedoch keinesfalls ein.“
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Der Lebenslauf folgt ebenfalls den gängigen Standards, wonach er kurz und übersichtlich deinen bisherigen Werdegang in antichronologischer Reihenfolge wiedergibt. Bei für die anvisierte Stelle relevanten Stationen werden zusätzlich prägnante, aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibungen hinzugefügt. Du solltest deine Krankheit im Lebenslauf nur erwähnen, falls diese einen Einfluss auf deine bisherige berufliche Laufbahn hatte. Mögliche größere Lücken aufgrund der Behinderung oder dadurch bedingte berufliche Neuorientierungen solltest du in jedem Fall erklären.
Von einer Schwerbehinderung wird nach § 2 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesprochen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.
Dieser Grad muss vom zuständigen Amt festgestellt werden, indem du dort einen Antrag stellst und detaillierte Fragen zu deiner Krankheit und deinen gesundheitlichen Problemen beantwortest. Wenn dabei ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, erhältst du einen Schwerbehindertenausweis, welcher diese Informationen beinhaltet.
Jedes Unternehmen ab einer Größe von 20 Mitarbeitenden ist dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Stellen durch Menschen mit Behinderung zu besetzen oder alternativ einen monatlichen Betrag zu zahlen, welcher zur Schaffung von Stellen für Personen mit Behinderung verwendet wird. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz behinderungsgerecht ist und eventuell benötigte Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten können in vielen Fällen von bestimmten Ämtern übernommen werden.
Im Falle der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gilt ein besonderer Kündigungsschutz, welcher festlegt, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Das Amt prüft, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dieses Verfahren ist unabhängig von der Unternehmensgröße und muss demnach auch in Kleinbetrieben befolgt werden. Neben dem besonderen Kündigungsschutz haben Personen mit Schwerbehinderung – bei einer 5-tägigen Arbeitswoche – einen Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub.
Von einer Gleichstellung wird gesprochen, wenn eine Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50 den gleichen Status erlangt wie eine schwerbehinderte Person. Dadurch haben sie als Arbeitnehmer*innen einige Zusatzrechte, die unter anderem dabei helfen können, den Arbeitsplatz zu sichern. Das bedeutet, dass gleichgestellte Personen ebenfalls Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, Hilfsmittel und eine barrierefreie Arbeitsplatzausstattung und weitere Zusatzleistungen haben.
Achtung: Die Regelung bezüglich des Zusatzurlaubs, besondere Rentenvoraussetzungen und unentgeltliche Beförderungen gelten hier nicht.
Auch im Bewerbungsgespräch kann es sich anbieten, die eigene, nicht offensichtliche Behinderung erst gegen Ende des Gesprächs zu erwähnen, um sicherzustellen, dass deine Kompetenzen im Vordergrund stehen.
Sollte jedoch bereits früher im Gespräch das Thema aufgegriffen werden, solltest du den Hinweis auf deine Behinderung bereits hier unterbringen und nicht bis zum Enden warten. Sonst kann es den Anschein erwecken, dass du diese Information absichtlich zurückgehalten hast.
Besteht während des Gesprächs die Möglichkeit, eine positive Verknüpfung zwischen deiner Behinderung und dadurch erworbenen Fähigkeiten und Persönlichkeitseigenschaften herzustellen, kannst du diese auch bereits zu Beginn oder nach kurzer Zeit erwähnen. Wichtig ist auch hier, genau wie im Bewerbungsschreiben, ein positiver Umgang und dass du den Fokus weiterhin auf deine fachlichen und sozialen Kompetenzen legst, um deine Eignung für die Stelle zu betonen.
Sollte deine Behinderung dich bei der Ausübung deiner Tätigkeiten nicht einschränken, besteht auch hier keine Pflicht, deine Behinderung anzusprechen.
Die Frage nach einer Behinderung ist ebenso unzulässig wie die Frage nach einer Religionszugehörigkeit, Sexualität oder Schwangerschaft.
Wenn du in einem Vorstellungsgespräch mit dieser Frage konfrontiert wirst, kannst du die Antwort auf diese Frage verweigern oder aber dein Gegenüber darüber in Kenntnis setzen, dass diese Information keinen Mehrwert für das Bewerbungsgespräch und den weiteren Bewerbungsprozess darstellt. Du kannst das Gespräch als Folge dessen auch jederzeit abbrechen, solltest du dich diskriminiert oder unfair behandelt fühlen. In so einem Fall solltest du dich fragen, ob eine Zusammenarbeit das Richtige ist, wenn du bereits im Vorstellungsgespräch ein ungutes Gefühl hast.
In Ausnahmefällen ist die Frage nach einer Behinderung jedoch gerechtfertigt, und zwar dann, wenn eine mögliche Behinderung die Ausübung der anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Stelle einschränkt oder sogar unmöglich macht. In diesem Fall solltest du die Frage wahrheitsgemäß beantworten, da es sonst zu einem späteren Zeitpunkt zu Schwierigkeiten im Arbeitsalltag kommen kann.
Grundsätzlich ist eine Absage im Bewerbungsprozess nicht selten, da sich in der Regel immer mehrere Personen auf eine zu besetzende Stelle bewerben. Am besten versuchst du, diese nicht persönlich zu nehmen, sondern daraus zu lernen. Du kannst dich auch nach den Gründen für die Absage erkundigen, um eventuelle Fehler bei deiner nächsten Bewerbung zu vermeiden.
Solltest du das Gefühl haben, dass die Absage ungerechtfertigt ist und in Zusammenhang mit deiner Behinderung steht, kannst du die Personalverantwortlichen im ersten Schritt mit deinem Verdacht konfrontieren. In manchen Fällen gibt es auch eine Schwerbehindertenvertretung, welche dir in solch einem Fall zur Seite steht. Solltest du dennoch das Gefühl haben, dass dir Diskriminierung widerfährt, kannst du dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, welche betroffene Personen zum Beispiel in Hinblick auf das Einleiten rechtlicher Schritte berät.
Pauschal haben Personen mit Schwerbehinderung keinen Anspruch auf bestimmte Stellen. Immer häufiger findest du allerdings in Stellenanzeigen den Zusatz, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation bevorzugt werden. Im öffentlichen Dienst müssen generell sechs Prozent der Stellen an Menschen mit Behinderung vergeben werden und bei gegebener fachlicher Qualifikation müssen alle Bewerber*innen mit Behinderung zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. In diesem Fall kann es also von Vorteil sein, wenn du deine Behinderung bereits im Anschreiben erwähnst und eine Kopie deines Schwerbehindertenausweises hinzufügst.
Arbeitgeber haben verschiedene finanzielle Fördermöglichkeiten im Fall der Beschäftigung von Personen mit Behinderung. Diese Förderungsmöglichkeiten umfassen beispielsweise finanzielle Unterstützung bei der Eingliederung und der Schaffung eines barrierefreien Arbeitsumfeldes. Darüber hinaus ist es von Vorteil, sich mit den Themen Inklusion und Chancengleichheit auseinanderzusetzen, da diese im Bewerbungsalltag und Berufsalltag immer mehr an Bedeutung gewinnen.
Grundsätzlich bist du nicht dazu verpflichtet, deine Behinderung in der Bewerbung aufzugreifen. Dies gilt jedoch nur, solange diese nicht in Konflikt mit der Ausübung deiner Tätigkeiten steht. Demnach lässt sich keine allgemeine Regel ableiten, da dies abhängig ist von der Stelle, auf die du dich bewirbst.