Von einer Schwerbehinderung wird nach § 2 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesprochen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Dieser Grad muss vom zuständigen Amt festgestellt werden, indem du dort einen Antrag stellst und detaillierte Fragen zu deiner Krankheit und deinen gesundheitlichen Problemen beantwortest. Wenn dabei ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, erhältst du einen Schwerbehindertenausweis, welcher diese Informationen beinhaltet.
Jedes Unternehmen ab einer Größe von 20 Mitarbeitenden ist dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Stellen durch Menschen mit Behinderung zu besetzen oder alternativ einen monatlichen Betrag zu zahlen, welcher zur Schaffung von Stellen für Personen mit Behinderung verwendet wird. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz behinderungsgerecht ist und eventuell benötigte Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten können in vielen Fällen von bestimmten Ämtern übernommen werden.
Im Falle der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gilt ein besonderer Kündigungsschutz, welcher festlegt, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Das Amt prüft, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dieses Verfahren ist unabhängig von der Unternehmensgröße und muss demnach auch in Kleinbetrieben befolgt werden. Neben dem besonderen Kündigungsschutz haben Personen mit Schwerbehinderung – bei einer 5-tägigen Arbeitswoche – einen Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub.