Auch wenn im Grunde alle Fragen zur Selbstauskunft zulässig sind, hat der Vermieter möglicherweise ein großes Interesse an weiteren Informationen zu deiner Person. Er hat ein Anrecht darauf, zu wissen, wer und wie viele Personen in der Wohnung wohnen werden. Ebenso darf er fragen, welcher Arbeit du nachgehst und wie es um deine Zahlungsfähigkeit steht.
Doch auch das Fragerecht des Vermieters hat Grenzen. Zwar ist dieses nicht immer ganz einheitlich geregelt und kann nach Rechtsprechung unterschiedlich behandelt werden, jedoch gibt es Fragen, zu denen der Vermieter keine Auskunft anfordern darf. Dazu gehören beispielsweise solche zur sexuellen Orientierung, Religionsangehörigkeit, Mitgliedschaft in Verbänden oder Parteien. Nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren darf ebenfalls nicht gefragt werden.
Während die Frage nach Kindern durchaus legitim ist, darf der Vermieter sich nicht nach einer Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch erkundigen. Bei solchen unzulässigen Fragen kann ansonsten auch getrost zur Notlüge gegriffen werden. Solltest du also die Frage nach einem (weiteren) Kinderwunsch vorerst verneinen, kann dir im Nachhinein nicht gekündigt werden, wenn sich dann doch Familienzuwachs ankündigt.