Der Zusatz „zu Händen“ auf dem Briefumschlag dient lediglich der erleichterten Zuordnung. Der Hinweis stellt keinen Vertraulichkeitsvermerk dar, was bedeutet, dass der Brief bedenkenlos zum Beispiel im Sekretariat oder der Poststelle geöffnet werden kann.
In manchen Fällen wird sogar zusätzlich die Abkürzung „o. V. i. A.“ verwendet, was für „oder Vertreter im Amt“ steht. Das bedeutet, dass auch beispielsweise die Urlaubsvertretung oder generell eine andere Person dazu befugt ist, das Anliegen zu bearbeiten, falls die Ansprechperson nicht anwesend ist.
Wird in der Anschrift zuerst der Name einer Person und anschließend der Firmenname genannt, ist es ratsam, dieses Schreiben nicht zu öffnen. Es handelt sich dabei zwar nicht um einen Vertraulichkeitsvermerk, es ist allerdings davon auszugehen, dass der Absender oder die Absenderin ein persönliches Anliegen hat.
Steht in dem Adressfeld jedoch der Zusatz „vertraulich“ oder „persönlich“, stellt dies einen expliziten Vertraulichkeitsvermerk dar, wonach nur die Person adressierte Person befugt ist, diesen Brief zu öffnen. Wenn eine unbefugte Person das Schreiben öffnet, stellt das einen Verstoß gegen das Briefgeheimnis dar.