Bestimmte Fragen stellen einen Eingriff in deine Privatsphäre dar und dürfen im Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden. Leider kann es dennoch vorkommen, dass ein Personaler dich mit einer unzulässigen Frage konfrontiert.
In einem solchen Fall darfst du die Antwort verweigern. Eine Frage unbeantwortet zu lassen, könnte sich natürlich negativ auf deine Erfolgschancen auswirken. Du hast deshalb das Recht zur sogenannten „Notlüge“: Beantwortest du eine unzulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, kannst du dafür später nicht abgemahnt oder gekündigt werden.
Natürlich könnte auch eine Lüge das spätere Arbeitsverhältnis belasten. Eine ideale Lösung existiert nicht, du solltest daher sinnvoll abwägen, wie du mit der Situation umgehen möchtest.
Folgendes darf ein Arbeitgeber nicht erfragen:
Sexuelle Orientierung, Politische Ausrichtung / Parteimitgliedschaft, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Betriebsratstätigkeit, Familienstand / Familienplanung, Schwangerschaft, Religion, Gesundheitszustand, Behinderungen, Vorstrafen, Privates / Freizeitbeschäftigungen
Allerdings gibt es auch bei unzulässigen Fragen zahlreiche Ausnahmen. Jobrelevante Informationen dürfen in der Regel erfragt werden. Auch dann, wenn ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefährdung von Personen durch eine Behinderung o.Ä. besteht, muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten. In vielen Bereichen des öffentlichen Diensts oder im Sicherheitsgewerbe darf außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden, während kirchliche Institutionen ein berechtigtes Interesse an der Konfession des Bewerbers haben.